Samstag, 16. November 2019

Unrecht 2020 - Merkels Schuldenbremse ist verfassungswidrig!

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Bildquelle - pixabay
Liebe Freunde der Freiheit und des Friedens,
liebe Freunde der Liebe und des Glücks,
liebe Mitleser,
Art. 109 des Grundgesetzes ist ein wesentlicher Bestandteil der rechtsstaatlichen Ordnung in unserem Land und seine komplexe Entstehungsgeschichte ist wohlweisslich vom parlamentarischen Rat bei der Gründung der Bundesrepublik mit Blick auf die katastrophalen Erfahrungen mit dem Nazi-Regime im dritten Reich bewusst in das Grundgesetz eingearbeitet worden - jenem Grundgesetz, dass in Art. 20 GG die Bundesstaatlichkeit als zentrale und feststehende unverrückbare verfassungsmäßige Struktur festgelegt hat und diese in Art. 79 des Grundgesetz untermauert.
Art. 79 Absatz 3 des Grundgesetz besagt bezugnehemend auf die in Art. 1-20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundrechte der deutschen Bevölkerung klar und deutlich, dass jeder Eingriff in die Autonomie der Länder, unzulässig ist. Punkt.
Zitat:
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Im Jahre 2009 hat die Regierung Merkel und die beteiligten Parteien aus CDU und SPD beschlossen eine "Schuldenbremse" einzuführen, welche ab kommenden Jahr die verfassungsmäßige Autonomie der Länder in grundgesetzwidriger Art und Weise abschafft, in dem den Ländern durch die in 2009 beschlossene "Förderalismusreform" eine de facto Abschaffung des Bundesstaatsprinzips in Deutschland erfolgt.
Das neue Verfassungsmäßige Unrecht, welches die Berliner Machthaber in Deutschland damit ab kommenden Jahr ausüben wollen, hat den Bundesländern auferlegt ab 2020 keine neuen Schulden mehr machen zu dürfen. Durch diesen Akt des Unrechts wird die freiheitlich demokratische Grundordnung in Deutschland nicht nur beschädigt sondern auch der soziale Frieden im Land gefährdet, da der Förderalismus und die Finanzautonomie der Länder zu Gunsten eines sozialistischen Ductus in Berlin und in letzter Instanz in Brüssel abgeschafft werden soll. Länderparlamente verkommen dadurch in Zukunft nur noch zu inhaltlosen Parteivertretungen, welche durch den Verlust der Finanzautonomie ihrer Fähigkeit zur Volksvertretung beraubt werden.
Denn im Rahmen der Förderalismusreform aus 2009 wurde in Deutschland durch die Machthaber in Berlin eine "Knebelungsvorschrift" der Länder in den Art. 109 GG eingeführt in dem man diesen um einen dritten Absatz erweiterte und der den Ländern die Budgethoheit in grundgesetzwidriger Art und Weise abspricht:
Zitat:
„(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus
Krediten auszugleichen. … Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der
Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.
Was im Juristendeutsch so unverständlich daher kommt ist nichts anderes als die verklausulierte Abschaffung der Finanzhoheit der Länder und damit des Kernstückes einer jeden Staatsform, welche in Form der Bundesstaatlichkeit unsere freiheitlich demokratische Grundordnung bislang garantieren sollte. Die Umsetzung dieses Unrechtsaktes, der meines Erachtens einen Anschlag auf die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gleichkommt, ist in jeder Beziehung vollkommen inakzeptabel.

Die "Schuldenbremse" des Sozialismus zerstört die Bundesstaatlichkeit der Republik Deutschland...

Die de facto Abschaffung des parlamentarischen Budgetrechtes der Bundesländer - sprich der haushaltswirtschaftlichen Autonomie der Länder - stellt das verfassungsmäßige Bundestaatlichkeitsprinzip in Deutschland zur Wahrung der in Art. 1 bis Art. 20 genannten Grundrechte der deutschen Bevölkerung in Frage und setzt es de facto ab kommenden Jahr außer Kraft.
Hierzu muss man wissen, das gerade und im besonderen das Budgetrecht der einzelnen Länder - sprich die komplette Finanzautonomie derselben - das zentrale Merkmal eines funktionierenden Rechtsstaates zur Wahrnehmung der Interessen eines Volkes darstellen, das entsprechend Art. 79 GG Absatz 1 auch zu schützen ist.

Die Schuldenbremse der Regierung Merkel ist ein Verfassungsbruch!

**Das in 2009 von den Machthabern in Berlin geänderte Verfassungsrecht in Form der Schuldenbremse, welche in Art. 109 GG inzwischen von CDU/SPD implementiert wurde, stellt somit verfassungswidriges Verfassungsrecht dar², welches geeignet ist den Rechtsstaat und die freiheitlich demokratische Grundordnung in Deutschland zu zerstören und damit den Frieden im Land zu gefährden.
Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Art. 109 GG ist darauf hinzuweisen, dass es im besonderen die Erfahrungen mit dem braunen Sozialismus waren welche den parlamentarischen Rat bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland - auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Hyperinflation in der Weimarer Zeit - das Bundesstaatlichkeitsprinzip und die Finanzautonomie der Länder nicht nur in Art. 20 und Art. 79 GG zu verankern, sondern auch und im besonderen mit Art. 109 GG noch einmal besonders hervorzuheben und zu betonen.
Hans-Peter Schneider, der Mitherausgeber der Dokumentation zur Entstehungsgeschichte des deutschen Grundgesetzes schrieb hierzu in einem Beitrag auf Nachdenkseiten - Zitat:
Auf der 3. Sitzung des Plenums am 9. September 1948 brachte der Abg. Dr. Schwalber dieses Ziel auf folgende Kurzformel: „Ein Land, das kein Budgetrecht mehr hat, ist kein Staat, und einer Volksvertretung, der das Budgetrecht genommen wird, wird damit das Kernstück der Volksvertretung überhaupt genommen“. Dem fügte der Abg. Dr. Binder auf der 7. Sitzung des Plenums am 21. Oktober 1948 hinzu: „Ein bundesstaatlicher Aufbau unserer Verfassung wäre praktisch hinfällig, wenn die Länder nicht ihre selbstverantwortliche Finanzwirtschaft haben würden“, gefolgt von Dr. Seebohm mit den Worten: „Wenn für einen föderalen Staat die Staatlichkeit der Länder Voraussetzung des Bundes bildet, dann ist die Bestimmung des Artikels 121 des Entwurfes, das Bund und Länder eine gesonderte Finanzwirtschaft zu führen haben, von wesentlicher Bedeutung für die Verfassung.
Die de facto nun erfolgende endgültige Abschaffung der Unantastbarkeit der Bundesländer im Rahmen des Bundesstaatsprinzips eines förderalen Staates durch das Verbot der Nettokreditaufnahme stellt ab dem 1. Januar 2020 somit ein schwerwiegendes Unrecht dar, welches die verfassungsmäßige Ordnung dieser Republik und dessen Bundesstaatsprinzip in nicht hinnehmbarer Form nunmehr gefährden wird - und somit nicht nur den Frieden und die Freiheit, sondern am Ende auch bei ungünstigen Entwicklungen das Leben vieler Menschen bedroht.
Die Widerherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Deutschland ist daher, sofern diese auf dem Rechtswege nicht wider hergestellt werden kann, auch mit Blick auf die Vorgaben des Art. 20 GG, mit den Mitteln, welche das Grundgesetz dem Bürger dafür zur Verfügung stellt daher Pflicht eines jeden Staatsbürgers, sofern sich Ereignisse wie im dritten Reich in Europa in Zukunft nicht wiederholen sollen.
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Quellen:
1. Hans-Peter Schneiders Kommentar zur Änderung des Art. 109 GG - Herausgeber zur Dokumentation der 
Entstehung des Grundgesetzes

Hinweis: Der Autor dieses Beitrages ist kein Jurist - und bezieht sich in seinem Beitrag auf Quellen, denen aus
Sicht des Autors juritische Kompetenz in Fragen des Staatsrechtes zugeschrieben werden kann.

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