Montag, 6. Januar 2014

Wird Sigmal Gabriel jetzt Bundeskanzler...?

Die bisherige Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel fällt wegen eines Skiunfalls zunächst aus. Sie verletzte sich in der Schweiz beim Skilanglauf. Sie soll keinen Helm getragen haben und hat sich ihr Becken gebrochen. Ein Helmkamera scheint sie nicht getragen zu haben. Offen ist ob die Piste gesichert war und sie vor dem Unfall die Piste verlassen hatte und bei ihrem Sturz gegen einen unter dem Schnee versteckten Stein geprallt ist.

Damit fällt sie für einige Wochen aus und muss das Bett hüten. Von dieser Stelle eine gute Besserung an Frau Dr. Merkel.

http://www.zeit.de/politik/deutschland/2014-01/merkel-skiunfall

Eine Frühmobilisierung der Bundeskanzlerin dürfte essentiell sein, da ansonsten das Thromboserisiko im Bereich der grossen Venen des Becken und der Beine deutlich steigt und damit auch das Risiko für eine tödlich verlaufende Thrombose.

Das die Bundeskanzlerin in den kommenden Tagen und Wochen ihr Amt ausüben wird dürfte wohl eher Wunschdenken sein, handelt es sich doch bei einer Beckenfraktur um eine sehr schmerzhafte Fraktur, die zudem weitere Komplikationen, wie innere Blutungen nach sich ziehen kann. Die Bundeskanzlerin ist gut beraten dem medizinischen Rat der Ärzte zu folgen.

Nach Paragraph 69 des Grundgesetzes wird damit wahrscheinlich Sigmar Gabriel ersatzweise Bundeskanzler in Deutschland. Dies gilt auch für den Fall das Angela Merkel in Folge von unerwarteten Komplikationen plötzlich versterben sollte, wie zum Beispiel durch einen Lungenembolie im Rahmen einer möglichen Thrombose als Folge einer verlängerten Immobilisierung.

Im Grundgesetzt heisst es hierzu:

Artikel 69

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen. "

Die weiteren Details sind in § 8 der Geschäftsordnung des Bundestages geregelt:


§ 8

Ist der Bundeskanzler an der Wahrnehmung der Geschäfte allgemein verhindert, so vertritt ihn der gemäß Artikel 69 des Grundgesetzes zu seinem Stellvertreter ernannte Bundesminister in seinem gesamten Geschäftsbereich. Im übrigen kann der Bundeskanzler den Umfang seiner Vertretung näher bestimmen."

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