Sonntag, 8. März 2020

Das neue Coronavirus SARS-CoV-2 - wichtige Hinweise zur erforderlichen Infektionskontrolle in der Augenheilkunde (2)

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Eine virale Bindehautentzündung kann im Falle einer COVID-19 Erkrankung den Allgemeinsymptomen
 wie Fieber Husten oder Muskelschmerzen vorausgehen - Bildquelle: wikipedia
Liebe Freunde der Freiheit und des Friedens,
liebe Freunde der Liebe und des Glücks,
liebe Mitleser,
im ersten Teil dieser Serie zur Prävention von Infektionsketten in der ambulanten und klinischen Versorgung in der Augenheilkunde ging ich auf das hohe Risiko zur Etablierung von Infektionsketten bei der augenärztlichen Versorgung von Patienten in Praxen, wie auch Kliniken ein.
Dies ist, wie ich im ersten Teil bereits deshalb schon schrieb von besonderer Bedeutung, weil sowohl Augenärzte als auch die oftmals hochbetagten und multimorbiden Patienten als besonders vulnerable Gruppen für eine COVID-19 Erkrankung angesehen werden müssen.
Mit Blick auf die mit dem SARS-CoV-2 Virus zwischenzeitlich in Hongkong gemachten Erfahrungen mit dem pandemischen SARS-Virus wird daher von diesen mit Blick auf die besondere Versorgungssituation in der Augenheilkunde (enger Kontakt, zeitintensive Untersuchungen) und zum Schutz vulnerabler Patientengruppen (über 50 Lebensjahre, Vorerkrankungen, Immunsupression, Diabetes usw.) folgende Präventionsstrategie zum Schutz von Patienten und medizinischen Personal empfohlen.
Im Rahmen einer COVID-19 Pandemie wird ein dreistufiges Vorgehen empfohlen:

Administrative Präventionsstrategie zum Schutz von Patienten und medizinischen Personal

  • Eine Reduzierung der Patientenbetreuung und Patientenkontaktesollte so gut es geht angestrebt werden und nicht zwingend notwendige und elektiv planbare Dienstleistungen im Bereich der Augenheilkunde ausgesetzt werden.
Diese Maßnahme ist nach Auffassung der Augenärzte in Hongkong die mit Abstand wichtigste Maßnahme um vulnerable Patienten - sprich Risikopatienten - vor einer Infektion mit dem COVID-19 Erreger zu schützen und zudem die weitere augenärztliche Notfallversorgung sicher zu stellen. (=Schutz des medizinischen Fachpersonals)
Ziel einer solchen Präventionsmaßnahme muss es Kreuzinfektionen von vulnerablen Patienten (=Risikopatienten für einen schweren Krankheitsverlauf mit Todesfolge, in Folge höheren Alters und oder Vorerkrankungen/Immunsupression usw. siehe auch Definition des RKI) durch asymptomatische Virusträger bestmöglichst zu unterbinden.
Hierbei wird empfohlen unter anderem vor der Verordnung von Folgerezepten für bestimmte Medikamente mit den Patienten beispielsweise per SMS eine Woche vor dem geplanten Termin beim Augenarzt oder Augenzentrum in Kontakt zu treten und beispielsweise die Bereitstellung von Folgerezepten für Augentropfen und Medikamente einzuleiten und somit auf nicht notwendige und verschiebbare Kontrolluntersuchungen zu verzichten.
In Hongkong konnte auf diese Weise das Patientenaufkommen im Rahmen der Pandemie um rund 24 Prozent bislang in der ambulanten Versorgung gesenkt werden.
Desweiteren wird angeraten Operationen und augenärztliche Untersuchungen mit fehlender Dringlichkeit auszusetzen und abzusagen, um die Übertragungsrisiken für das SARS-CoV-2 Virus durch die Ansammlung von Menschen in den Ambulanzen und Praxen zu verringern und damit die stationären Ressourcen an Betten und Arbeitskräften, wie auch an persönlicher Schutzausrüstung zum Kampf gegen den pandemischen Ausbruch der COVID19 Erkrankungen zu schonen.
Hiervon betroffen sind auch elektiv planbare Eingriffe, die keiner besonderen Dringlichkeit unterliegen, u.a. Kataraktoperationen, elektrodiagnostische Untersuchungen, die Versorgung mit Kontaktlinsen, Brillenanpassungen und ähnliches.
Ziel dieser Massnahmen muss es sein, die Notfallversorgung in Kliniken und Praxen vor dem Hintergrund eines temporären Schwundes an medizinischem Personal sicherzustellen und zudem besonders gefährdete Patientengruppen vor dem SARS-CoV-2 Virus zu schützen und die Überlastung der medizinischen Infrastruktur und nur begrenzt verfügbaren Bettenstrukturen für Schwersterkrankte Patienten bestmöglichst zu schonen.
Selbstredend gehört nach meiner Auffassung zu dieser Massnahme VOR dem Besuch einer Klinik oder Arztpraxis auch, dass gemäß dem Nationalen Pandemieplan des RKI in Deutschland Patienten mit Symptomen einer SARS-CoV-2 Erkrankung (Rote Augen, Fieber, Husten, Schnupfen, Durchfall usw.) weder eine Augenklinik noch eine Augenarztpraxis betreten dürfen und ärztliche Rat zunächst aus der häuslichen Quarantäne über den Hausarzt, die Notfallnummer 116117 oder die örtliche Hotline für SARS-CoV-2 Patienten einzuholen haben. HIer sind die Qurantänebestimmungen des RKI und der Gesundheitsämter strikt einzuhalten.
Ein Patient mit einer SARS-CoV-2 Infektion darf sein häussliches Umfeld während der Zeit der Erkrankung nicht ohne Erlaubnis des Gesundheitsamtes oder seines Hausarztes verlassen und erst recht nicht eine Klinik oder Arztpraxis ohne vorherige telefonische Kontaktaufnahme betreten.
Dies gilt meiner Meinung nach ebenso für Angehörige und Kontaktpersonen, die als Risikogruppe 2 Personen nach RKI Vorgaben einzustufen sind sprich als PUI (person under investigation) Personen eingestuft werden müssen.**
Entsprechende Besuchsverbote sollten plakativ an Kliniken und Praxen bereits an der Eingangstür angebracht werden. Jede Zuwiderhandlung sollte nach meinem Dafürhalten explizit mit dem Hinweis einer Strafanzeige verbunden sein, da das Betreten einer Arztpraxis oder einer Klinik durch einen SARS-Infizierten Patienten oder einer PUI wie z.B. einem Angehörigen ohne ärztliche Erlaubnis und Atemschutz als vorsätzliche Körperverletzung von anderen Patienten und Personen, wie auch des medizinischen Personals mit ggf. Todesfolge gewertet werden muss.

Besuchsverbote und Zutrittsverbote für Risikopersonen sowie Hinweise zur Hygiene und Atemschutz sollten daher durch Aushänge Standard in jeder Arztpraxis und Klinik sein

Praxen die solche Standards zur Seuchenpräventions und zum Schutz vulnerabler Personengruppen mit hohen Risiko für Tod und schweren Verlauf der Ekrankung nicht einhalten, sollten von hilfesuchenden Patienten gemieden werden, da in solchen Institutionen vermutlich das Risiko für eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus als besonders hoch angesehen werden muss.
Selbstredend sollte PUI und SARS-Infizierte Patienten, ebenso wie alle für eine COVID-19 Erkrankung vulnerablen Patienten die Anordnungen der Gesundheitsämter befolgen und Atemtschutz tragen. Es gelten stets auch hierbei die Seuchenschutzvorschriften des Robert-Koch-Institutes in Deutschland.
Der besondere Stellenwert eines suffizienten Risikomanagements in Arztpraxen, besonders auch in der ambulanten augenärztlichen Versorgung kommt dabei ein hoher Stellenwert zu.
Näheres hierzu regelt der nationale Pandemieplan in Deutschland und die Vorgaben des Robert-Koch Institutes den sie unter folgenden Link abrufen können.
Besuchsverbote werden dabei im Rahmen eines pandemischen Ausbruches durch einen bislang unbekannten Erreger mit hoher Kontagiosität und hoher Mortalität und Morbidität explizit empfohlen - und zwar für sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen.
Soweit zum ersten Schritt von strategischen Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von Kreuzinfektionen in Praxen und Kliniken durch ein pandemisches Virus.

RKI - Empfehlung für Arztpraxen:
C) Ambulante Versorgung / Arztpraxis
Fall unter differentialdiagnostischer Abklärung (s. Flussschema)
Die präventiven Maßnahmen in der Praxis beruhen auf folgenden Prinzipien:
Organisatorische Aspekte der Lenkung von Patienten mit respiratorischen Symptomen vor Besuch der Praxis bzw. innerhalb der Praxis (s. hierzu auch die Informationen der KBV)
Distanzierung von Patienten bei entsprechendem Verdacht (Unterbringung in einem separatem Bereich; Einhalten eines Abstandes von 1-2 m wann immer möglich)
Versorgung des Patienten mit einem MNS sofern es der Gesundheitszustand des Patienten zulässt.
Personal: Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) je nach Art und Umfang der Exposition. Bei Maßnahmen, die eine Freisetzung von Tröpfchen bzw. Aerosolen produzieren ist ein adäquater Atemschutz (FFP2) erforderlich.
Beobachtung des Gesundheitszustandes des Praxispersonals
Zur Diagnostik und weiterführenden Maßnahmen siehe Flussschema zur Verdachtsabklärung und Maßnahmen.
Die konkrete Umsetzung dieser Empfehlungen soll unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten unter Einbeziehung des Hygienefachpersonals und in Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgen.
Fortsetzung folgt...

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